Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen
I. Umfang der Lieferpflicht
1. Für den Umfang unserer Lieferverpflichtung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung nebst der vom Besteller genehmigten Ausführungsplanung maß- gebend. Nebenarbeiten und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Prüfung ob die vorgesehenen Anlage den behördlichen Bestimmungen (Baubehörde, GKV, TÜH und sonstige Behörden und Aufsichtsorgane) entspricht und genehmigungsfähig ist, obliegt dem Besteller. Müssen aufgrund behördlicher Anordnungen Änderungen der Anlage gegenüber der ursprünglichen Ausführungsplanung vorgenommen werden, so gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Bestellers.
2. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
3. Angebotsunterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßgaben etc., sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich von uns als verbindlich bezeichnet sind.
4. Das Eigentum und das Urheberrecht an allen zum Angebot gehörenden Unterlagen verbleibt bei uns. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, insbesondere dann, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
II. Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
2. Die Zahlungen sind bar ohne Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten (soweit nicht anders schriftlich vereinbart), und zwar:
a) für Maschinenlieferungen und Anlagen: 30% bei Eingang unserer Auftragsbestätigung, 30% bei Meldung der Versandbereitschaft der Hauptteile, ohne diese Meldung bei Lieferung,
30% nach Montageende bzw. Lieferung 10% nach Abnahme, spätestens jedoch 3 Monate nach Auslieferung.
Verweigert der Besteller bei der Meldung der Versandbereitschaft oder bei Lieferung die Annahme unberechtigt, insbesondere wegen unwesentlicher Mängel, so werden sofort 80% des vereinbarten Preises zur Zahlung fällig.
b) für Ersatzteile, Zusatzteile und Montagen; sofort nach Erhalt der Rechnung netto Kasse.
c) Erhöhen sich nach der Auftragsbestätigung die Preisfaktoren "Löhne und Material", so gilt eine Preiserhöhung in Höhe der gestiegenen Kosten als vereinbart. Bei einer Erhöhung von mehr als 10% des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises ist die Fa. FSM verpflichtet, die Kostenänderung im Einzelnen nachzuweisen. Dabei ist für Anlagen ein Lohn- und Materialanteil von je 40% und für Montagearbeiten ein Lohnanteil von 80% zugrunde zu legen.
3. Bei Wechselannahme gehen Diskont- und sämtliche Spesen zu Lasten des Bestellers. Wird ein Wechsel nicht diskontiert oder nicht rechtzeitig eingelöst, so ist unsere gesamte Restforderung zur Zahlung fällig.
4. Werden uns Tatsachen bekannt, durch die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage gestellt wird, oder kommt dieser mit einer Teilzahlung länger als 2 Wochen in Rückstand, so wird unsere gesamte Restforderung zur Zahlung fällig, auch soweit von uns Wechsel angenommen wurden.
5. Bei Überschreitung eines Zahlungstermins werden unter Vorbehalt, der Geltendmachung weitere Rechte für die Zeit der Überschreitung Zinsen und Kosten in der für Geldkredite bei Privatbanken üblichen Höhe berechnet, ohne daß es einer förmlichen Mahnung bedarf.
6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers, und zwar auch solche aus früheren Lieferungen, wird aus- geschlossen.
III. Lieferfrist
1. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Eingang der vereinbarten Anzahlung nach Absendung der Auftragsbestätigung. Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist ist außerdem, daß sämtliche technischen und kaufmännischen Einzelheiten geklärt sind. Hierunter ist insbesondere zu verstehen, daß vom Besteller genehmigte Einbauzeichnungen bei der Fa. FSM vorliegen, nach denen sodann die Anlage gefertigt wird.
2. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie in unserem Werk oder bei einem Unterlieferant eingetreten sind. Insbesondere kommen in Frage Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffteile.
4. Wird die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, und zwar mindestens 1/2% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat vom Besteller zu erheben und nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu Verfügung und den Besteller mit verlängerter Frist zu beliefern.
5. Wird die Lieferung aus unserem Verschulden verzögert, so kann der Besteller nach Ablauf einer von uns aufgegebenen Nachfrist von mindestens 10 Wochen vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist beginnt mit dem Eingang der Mitteilung an uns. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird ausgeschlossen.
IV. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand - auch Teile desselben - das Werk verlassen hat. Dies gilt auch für die durch eigene Fahrzeuge oder fracht- und verpackungsfrei erfolgten Lieferungen und auch in den Fällen, in denen wir die Montage, die Aufstellung oder sonstige Leistungen übernommen haben.
2. Unter Kaufleuten gilt die in § 377 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht. Unterlassen Sie die dort geregelte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt nicht, falls wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
4. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Ware durch uns gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden versichert. Die Versicherungskosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
V. Gewährleistung
1. Alle uns nachgewiesenen Schäden und Mängel an dem Liefergegenstand, die auf Materialschäden oder fehlerhafte Herstellung zurückzuführen sind, werden von uns beseitigt. Wahlweise sind wir berechtigt, gegen Rückgabe des beanstandeten Liefergegenstandes Ersatz zu liefern oder den Liefergegenstand gegen Rückzahlung der vom Besteller geleisteten Zahlung, abzüglich Montage- und sonstigen Nebenkosten, zurückzunehmen.
2. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Teile, die einer natürlichen Abnutzung unterliegen; sie erlischt, wenn unsere Einbau- und Betriebsvorschrift nicht eingehalten oder an der Anlage ohne unser Einverständnis Änderungen vorgenommen werden. Die Gewährleistungspflicht besteht nur gegenüber dem ursprünglichen Besteller. Sie verjährt innerhalb eines Jahres nach der probeweise Inbetriebsetzung, für maschinelle Teile binnen 6 Monaten, bei Tag- und Nachtbetrieb binnen 3 Monaten, spätestens jedoch sinngemäß 15 bzw. 9 bzw. 8 Monate nach Gefahrübergang, soweit nicht anders vereinbart.
3. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
4. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbare Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5. Die Einschränkungen der Abs. 3 und 4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
6. Die sich aus Abs. 3 und 4 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit der Anbieter und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
7. Zusicherungen, daß der Liefergegenstand für die vom Besteller in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Die technische Beratung erfolgt nach bestem Können und Wissen aufgrund unserer Erfahrungen und unserer Versuche. Eine Haftung von uns kann hieraus aus keinerlei Rechtsgrund (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen) hergeleitet werden.
VI. Montage
Wird uns neben der Lieferung auch die Montage übertragen, so wird dieses von uns im Rahmen eines von der Lieferung unabhängigen, selbständigen Werkvertrages durchgeführt. Für diesen Werkvertrag gelten die besonderen schriftlichen Montagebestimmungen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Käufer schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
2. Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Wenn der Käufer dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr
als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
4. Die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung trägt auch während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts der Besteller. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Gegenständen, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist unzulässig. Zugriffe Dritter, wie z.B. Pfändungen, hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den Pfändenden auf den Eigentumsvorbehalt aufmerksam zu machen.
5. Im Falle der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände tritt der Besteller mit der Auftragserteilung an uns seine Ansprüche gegen den Erwerber in Höhe unserer jeweils noch bestehenden Forderung ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
6. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag von FSM. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
VIII. Gerichtsstand
1. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschl. etwaiger Wechselklage wird - soweit gesetzlich zulässig - der Sitz der Fa. FSM, Gießen, vereinbart.
2. Für Verträge mit Nichtkaufleuten gelten hinsichtlich des Erfüllungsortes und Gerichtsstandes die gesetzlichen Bestimmungen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen wird ausgeschlossen.
Stammsitz:
FSM Frankenberger GmbH
Friedrichstr. 95 | D-10117 Berlin
Geschäftsführer:
HGuido Frankenberger
Rainer Döll
Christian Roloff
Ingo Mayer
Handelsregister:
Handelsregister Charlottenburg
HRB 244455B
Ust-IdNr: DE 355714277
Rechnungs- und Postanschrift:
Betriebsstätte Pohlheim:
FSM Frankenberger GmbH
Vor dem Hohen Stein 1 | D-35415 Pohlheim
Kontakt
Stand: 01.10.2022
Beratung & Unterstützung
Betriebsstätte Pohlheim
Vor dem Hohen Stein 1FSM Frankenberger GmbH
Friedrichstr. 95
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